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Private Krankenversicherung (PKV) und gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Anders als in der GKV ist in der PKV die Prämienhöhe vom Umfang der versicherten Leistungen und vom individuellen versicherten Risiko abhängig (sogenanntes Äquivalenzprinzip). Ein weiterer Unterschied ist das Kostenerstattungsprinzip: Danach bezahlen privat Krankenversicherte Rechnungen der Ärztinnen und Ärzte sowie der sonstigen Leistungserbringer grundsätzlich unmittelbar selbst und reichen die Rechnungen ihrerseits zur Erstattung bei ihrem privaten Krankenversicherer ein. Ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung steht nurbestimmten Personen offen, die nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, wie beispielsweise Selbstständigen, Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze. Aber auch dem Wechsel von der PKV in die GKV sind enge Grenzen gesetzt.

Etwas mehr als zehn Prozent der Deutschen sind in der PKV krankenversichert. Wie bei anderen privaten Versicherungen gilt auchbei der PKV grundsätzlich Vertragsfreiheit. Antragstellerinnen und Antragsteller können bei einem privaten Versicherungsunternehmen ihrer Wahl die Aufnahme beantragen. Der Versicherer kann den Antrag insbesondere wegen Vorerkrankungen oder aufgrund des Alters ablehnen; gegebenenfalls schließt er einen Vertrag nur unter Auflagen wie einem Risikozuschlag auf die Prämie oder einem Leistungsausschluss für bestehende Krankheiten. Eine Ausnahme besteht für Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherung im Basistarif erfüllen undsich in diesem versichern.

Bürgerinnen und Bürger, die privat krankenversichert sind, müssen zudem eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.

Wie bemessen sich die Prämien in der PKV

Im Gegensatz zur GKV, bei der sich die Versicherungsbeiträge weitgehend nach dem Einkommen der Versicherten richten, hängt die Prämie in der PKV vom Eintrittsalter der beziehungsweise des Versicherten sowie einer Einschätzung ihres beziehungsweise seines Krankheitsrisikos ab, die der Versicherer vor Vertragsschluss anhand einer Gesundheitsprüfung vornimmt. Daneben wirkt sich der vereinbarte Leistungsumfang auf die Prämienhöhe aus. Die beziehungsweise der Versicherte kann zusätzliche Leistungen versichern oder Leistungskomponenten abwählen, die über einen ausreichenden Versicherungsschutz hinausgehen.

Die privaten Krankenversicherer sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Prämien der Versicherten anzupassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen des Versichertenkollektivs wesentlich und nicht nur vorübergehend von den Leistungen abweichen, die in der Kalkulation des Tarifs angenommen wurden. Hierfür zieht das Versicherungsunternehmen den durchschnittlichen Leistungsbedarf aller Versicherten einer Tarif-, Alters- und Personengruppe heran. Ein unabhängiger Treuhänder muss testieren, dass die Prämienanpassung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Die Prämienerhöhungen, die in den letzten Jahren im Bereich der PKV zu beobachten waren, sind insbesondere auf Leistungsverbesserungen im Zusammenhang mit dem medizinischen Fortschritt und einer durchschnittlich längeren Lebenserwartung zurückzuführen.

Altersrückstellungen und Mitnehme bei Tarifwechsel

Ein Teil der Prämie, die privat Krankenversicherte in jüngeren Jahren zahlen, wird nicht benötigt, um die Krankheitsfälle eines Jahres abzusichern. Mit diesen Prämienteilen wird eine Alterungsrückstellung aufgebaut, mit der die erfahrungsgemäß höheren Krankheitskosten im Alter abgesichert werden sollen. Die Krankheitskosten im Alter werden aus den Prämien und der Alterungsrückstellung finanziert. Wechselt eine Versicherte beziehungsweise ein Versicherter innerhalb ihres beziehungsweise seines Versicherungsunternehmens den Tarif, wird die von ihr beziehungsweise ihm finanzierte Alterungsrückstellung in voller Höhe auf den neuen Tarif übertragen.

Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens können Versicherte die Alterungsrückstellung nur mitnehmen, wenn sie ihren Versicherungsvertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben. In diesem Fall ist das bisherige Unternehmen zur Übertragung der aufgebauten Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob die beziehungsweise der Versicherte in den Basistarif oder in einen anderen Tarif des neuen Versicherungsunternehmens wechselt.

 

Weitere Informationen

 www.pkv.de